Ruheversicherung
Für die vorübergehende Stilllegung eines Fahrzeuges kann der Versicherungsnehmer eine sogenannte Ruheversicherung beantragen. Voraussetzung dabei ist, dass die Fahrzeuge mindestens für zwei Wochen und höchstens für achtzehn Monate stillgelegt werden. Für den Zeitraum muss der Versicherungsnehmer keine Beiträge bezahlen, der Versicherungsschutz gilt jedoch innerhalb eines festgelegten Umfangs weiter. Die genauen Bestimmungen hierzu sind im § 5 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) geregelt. Hatte der Versicherungsnehmer vor der Ruheversicherung eine Voll- oder Teilkasko Versicherung abgeschlossen, gilt die Ruheversicherung für die Teilkaskoversicherung ebenfalls bis zu 18 Monate nach der Abmeldung weiter.
Wichtig hierbei ist, dass der betreffende Wagen während der Ruheversicherung nicht außerhalb des begrenzten Abstellraumes genutzt und auch nicht auf öffentlichem Grund abgestellt werden darf. Wird das Fahrzeug während dieser Zeit gestohlen und verursacht dabei einen Unfall, wird dieser von der KFZ-Haftpflichtversicherung übernommen. Dies gilt auch für die Teilkaskoversicherung, wenn es beispielsweise aufgrund einer Überschwemmung zu einem Schaden kommt. Ist die Stilllegung beendet, geht läuft die Versicherung, wie sie vorher war unverändert weiter. Für den Versicherungsnehmer liegt der Vorteil darin, dass er keine neue Versicherung suchen muss. Die Versicherungsgesellschaft bietet Ruheversicherungen an, um zu verhindern, dass die Versicherungsnehmer nach der Wiederanmeldung zu einer anderen Gesellschaft wechseln.