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Nutzungsausfallentschädigung

23 August 2011 No Comment

Der Versicherungsnehmer hat einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung, wenn er aufgrund eines nicht selbst verschuldeten Unfalls sein Fahrzeug über einen gewissen Zeitraum nicht nutzen kann. Der Geschädigte hat in diesem Fall ein Wahlrecht, ob er für die betreffende Zeit einen Mietwagen oder stattdessen lieber eine finanzielle Entschädigung wünscht. Voraussetzung für die Nutzungsausfallentschädigung ist jedoch, dass ein Fahrzeug während dieses Zeitraum auch tatsächlich hätte genutzt werden können. Für den Fall, dass der Geschädigte aufgrund einer unfallbedingten Verletzung oder aus anderen Gründen nicht dazu in der Lage ist, muss er nachweisen können, dass das Fahrzeug auch von anderen Personen mitgenutzt wird.

Der Zeitraum in dem eine Nutzungsausfallentschädigung bezahlt wird, setzt sich aus verschiedenen Faktoren zusammen. Bei einem Reparaturschaden ist dies die Schadensermittlung (Zeit vom Unfall bis zur Erstellung des Gutachtens), Zeit für die Überlegung, wo der Schaden repariert werden soll (1-3 Tage) und die Dauer der Reparatur. Die Reparaturdauer wird im Gutachten festgelegt. Diese kann auch überschritten werden, wenn die betreffende Werkstatt eine Verlängerung der Reparaturdauer begründen kann. In Fällen von Totalschaden setzt sich der Zeitraum zusammen aus Schadensermittlung, Überlegung wie der Schaden ausgeglichen werden soll (3 bis 7 und in Ausnahmefällen auch 10 Tage sowie der im Gutachten genannte Zeitraum für die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs.

Für die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung gibt es keine gesetzliche Regelung. Es existiert jedoch eine inoffizielle Nutzungsausfalltabelle. Darin werden die Fahrzeuge je nach Fahrzeugtyp, Leistung, Ausstattung etc. eingeteilt. Es ist lediglich gesetzlich geregelt, dass die Nutzungsausfallentschädigung für ein altes Fahrzeug deutlich geringer sein muss als für einen Neuwagen.

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