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Fahrzeughalter

26 August 2011 No Comment

Als Fahrzeughalter gilt immer diejenige Person, welche die Kosten für ein Fahrzeug trägt und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Dabei ist es nicht entscheidend, wer in der Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemaliger Fahrzeugschein) eingetragen ist. Auch der Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemaliger Fahrzeugbrief bedeutet nicht zwangsläufig die Halterschaft. Jedoch gilt dies als wichtiges Indiz hierfür.

Ist eine andere Person Fahrzeughalter, als diejenige die in der Zulassungsbescheinigung eingetragen ist, sollte dies schriftlich festgelegt werden. Ein häufiges Beispiel ist, dass der Vater als Halter eingetragen ist und die KFZ-Versicherung auch über ihn läuft. Das Auto wird jedoch von der Tochter genutzt, welche auch die Kosten hierfür trägt. Liegt hier keine schriftliche Regelung vor, muss der Vater als eingetragener Halter bei einem Rechtsstreit die Haftung übernehmen.

Die Straßenverkehrsordnung sieht vor, dass der Fahrzeughalter für den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs verantwortlich ist. Werden beispielsweise bei einer Verkehrskontrolle Mängel am Fahrzeug festgestellt, können die Behörden sowohl gegen den Fahrer wie auch gegen den Fahrzeughalter eine Ordnungswidrigkeit verhängen.

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