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Bagatellschaden

25 August 2011 No Comment

Als Bagatellschaden werden kleinere Sachschäden an Fahrzeugen bezeichnet. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil festgelegt, dass alle Sachschäden mit Instandhaltungskosten unter 715 Euro Bagatellschäden sind. Typische Beispiele hierfür sind Kratzer im Lack oder kleinere Dellen.

Bei einem Bagatellschaden muss kein Gutachter zur Regulierung hinzugezogen werden. Es reicht aus, wenn der Versicherte sich bei einer KFZ-Werkstatt einen Kostenvoranschlag einholt. Wer trotzdem einen Gutachter beauftragt, muss damit rechnen, dass die Versicherung die Kostenübernahme hierfür ablehnt. Bestehen Zweifel an der genauen Schadenshöhe sollte deshalb immer zuerst eine Werkstatt aufgesucht werden.

Juristisch wird ein Bagatellschaden gleich behandelt wie ein größerer Sachschaden. Es ist nicht erlaubt, sich ohne weitere Maßnahmen vom Unfallort zu entfernen. Wer sich trotzdem unerlaubt entfernt, begeht eine Fahrerflucht. Es ist auch nicht ausreichend einfach nur Namen und Adresse am Fahrzeug zu hinterlassen. Kann der Geschädigte nicht ausfindig gemacht werden, muss der Verursacher die nächste Polizeidienststelle aufsuchen und den Schaden protokollieren lassen. Sind Unfallzeugen vorhanden, sollten diese namentlich benannt werden.

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