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Werkstattbindung

25 August 2011 No Comment

Bei einem Tarif mit Werkstattbindung verpflichtet sich der Versicherungsnehmer, im Schadensfall eine Reparatur ausschließlich in einer von der Versicherungsgesellschaft festgelegten Werkstatt durchführen zu lassen. Im Gegenzug dafür erhält der Versicherungsnehmer einen entsprechenden Rabatt auf die Versicherungsprämie der Kaskoversicherung. Die Höhe des Rabattes wird dabei von der jeweiligen Versicherung festgelegt. In der Regel bewegt sich der Rabatt zwischen 10 und 15 Prozent.

Lässt der Versicherungsnehmer trotz einer vereinbarten Werkstattbindung die Reparatur bei einer anderen Werkstatt erledigen, kann die Versicherung eine Vertragsstrafe verhängen. Diese kann zum Beispiel in einer Erhöhung der Selbstbeteiligung oder einer prozentuale Beteiligung an den Kosten der Reparatur liegen.

Bei der Versicherung von Neuwagen sowie bei Fahrzeugen, die fremdfinanziert werden, kann eine Werkstattbindung unter Umständen problematisch sein. Hier verlangt der Hersteller in der Regel, dass eine Reparatur nur bei einer Vertragswerkstatt durchgeführt werden darf. Geschieht dies nicht riskiert der Fahrer den Verlust der Herstellergarantie.

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